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Jugendliche sitzen auf Treppe. Vor ihnen Skateboard und Rollschuhe.

Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung werden im § 80 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) beschrieben. Ziel ist es, die verschiedenen Angebote des Jugendamtes so zu planen, dass die wichtigsten Angebote für alle Kinder, Jugendlichen und deren Eltern möglichst ortsnah zu erreichen sind.

Jugendhilfeplanung in Kürze

  • Die Erstellung von Bestands- und Bedarfsplänen für die Bereiche -Tageseinrichtungen für Kinder, Kinder- und Jugendarbeit, kommunale Spielflächen- und Spielleitplanung. 
  • Mitwirkung bei der Planung von Betreuungsangeboten in Kitas und in der Tagespflege und Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans.
  • Durchführung von vorbereitenden bzw. begleitenden Planungsaufgaben, wie Kindergartenbefragungen, Befragungen zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Sozialräumliche Auswertung und Dokumentation von Jugendhilfedaten.
  • Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (beratend) und in ISEK-Prozessen
  • Ermittlung des Bedarfs unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien,
  • Planung von bedarfsorientierten Diensten, Veranstaltungen und Einrichtungen unter frühzeitiger Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe und der Betroffenen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung:

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.
Kontakt

Rathaus
Europaplatz 1
44575 Castrop-Rauxel

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