Image
Babyfüße in Händen eines erwachsenen Menschen

Herzlich willkommen auf der Welt, Baby!

Genießen Sie zunächst die ersten schönen Stunden gemeinsam mit Ihrem neugeborenen Kind und wenden Sie sich dann innerhalb einer Woche zur Anmeldung an das Standesamt des Geburtsortes. 

Um eine Geburtsurkunde für Ihr Kind zu erhalten, benötigen Sie die Geburtsanzeige, die Ihnen im Krankenhaus ausgehändigt wird. Außerdem werden noch weitere Unterlagen benötigt, die von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig sind. 

Bitte schreiben Sie uns deshalb zunächst eine E-Mail an standesamt@castrop-rauxel.de mit einem Foto oder einem Scan der Geburtsanzeige des Krankenhauses und der Angabe Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns dann schnellstmöglich mit einer Auflistung der erforderlichen Unterlagen und einem Terminvorschlag bei Ihnen zurück.

Übrigens: Das Team der Frühen Hilfen hilft Ihnen gerne beim Start in den neuen Lebensabschnitt!

 

Ab 1. April bargeldlos

Gebühren im Standesamt können ab 1. April 2026 ausschließlich per EC- oder Kreditkarte sowie kontaktlos mit Smartphone oder Smartwatch bezahlt werden. Bargeld wird nicht mehr angenommen.

Link

Geburtskurkunde

  • eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde im Format DIN A4 oder im Stammbuchformat (14 EUR)
  • eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld
  • eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
  • eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse

Die zweckbestimmten Urkunden werden nur ein einziges Mal ausgestellt; bewahren Sie sie daher sorgfältig auf beziehungsweise reichen Sie sie schnellstmöglich bei den entsprechenden Stellen im Original ein.

Link

Welche Unterlagen für die Beurkundung benötigt werden, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und eine abschließende Auflistung können wir Ihnen nur individuell erstellen.

Ihr Kind ist in Castrop-Rauxel geboren worden. Dabei kommt es nicht auf Ihren Wohnsitz als Eltern an.

Es lohnt sich, für Ihr Kind bereits jetzt einen eigenen (digitalen) Aktenordner anzulegen, denn so klein Ihr Baby auch ist, es löst mit seiner Geburt eine wahre Papierflut aus: Geburtsurkunden, Anträge, Versicherungen und und und. Nehmen Sie sich deshalb gleich in den ersten Tagen nach der Geburt Zeit dafür, sonst verschenken Sie bares Geld!

Falls Sie zeitnah nach der Geburt auf Reisen gehen möchten, sollten Sie beispielsweise im Bürgerbüro einen Termin für die Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises vereinbaren. Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt.

Neugeborenes schaut neben Kuscheltier in die Kamera

Was noch wichtig ist

Bei der Vergabe von Vornamen und der Wahl des Familiennamens gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Schauen Sie, welche die für Sie richtige ist und was es dabei möglicherweise zu beachten gibt.

Sollten Sie noch Fragen zur Vornamens- oder Familiennamensführung des Kindes haben, beraten und informieren wir Sie gerne telefonisch oder auch persönlich im Rahmen der Geburtsbeurkundung. 

Geburtsname und Vornamen eines Babys

  • Das Kind erhält bei verheirateten Eltern den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder gemeinsame Sorgeerklärungen (beim Jugendamt) abgegeben haben, so entscheiden sie bei der Anmeldung der Geburt - spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.

    Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin per Mail unter standesamt@castrop-rauxel.de.
     
  • Ist ein Elternteil Ausländer*in oder Mehrstaater*in, so können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. 

    Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechtes. Da manche Staaten, denen ein Kind angehört, das deutsche Recht nicht anerkennen, steht das Standesamt für detaillierte Informationen zur Verfügung.

    Die Eltern sollten die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder der jeweiligen konsularischen Vertretung klären.

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind.

Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (zum Beispiel "Stone" oder "Moon") dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (zum Beispiel "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (zum Beispiel "Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

Sollten Sie einen Namen für Ihr Kind gewählt haben, welcher nicht "allgemein geläufig" und im internationalen Vornamensbuch zu finden ist, ist ein "Namensgutachten" der "Gesellschaft für deutsche Sprache" beim Standesamt vorzulegen.

Die Frist zur Abgabe einer Erklärung zur Namensbestimmung beträgt einen Monat ab Geburt. Die Geburtsbeurkundung kann solange zurückgestellt werden. Sollte binnen dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden sein, ist der*die Standesbeamt*in verpflichtet, dies dem für den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mitzuteilen. 

Das Gericht überträgt das Bestimmungsrecht dann auf einen Elternteil. Werden die Vornamen bei der Geburtsanzeige beim Standesamt nicht angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.

Wenn die Geburtsbeurkundung abgeschlossen ist, kann ein Vorname nur per sogenannter "behördlicher (öffentlich-rechtlicher) Namensänderung" durch die Namensänderungsbehörde des Kreises Recklinghausen kostenpflichtig geändert werden.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt beim Kreis Recklinghausen.

Kontakt

ERIN 6 (ehem. DIEZE)
Erinstraße 6
44575 Castrop-Rauxel

Das könnte Sie auch interessieren

Image
Ehepaar zeigt Brautstrauß
Familie
Heirat
Image
Mutter mit zwei Kindern
Familie
Pflegekinderdienst
Image
Vater und kleine Tochter laufen Hand in Hand
Familie
Frühe Hilfen
Image
Kind spielt auf Bauteppich, im Hintergrund sind weitere Kinder
Kinder und Jugend
Kinderbetreuung