Sozialhilfe | Stadt Castrop-Rauxel

Sozialhilfe

nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

Aktueller Hinweis:

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat der Bereich Soziales in seiner Leistungsabteilung für die Bearbeitung von Sozialhilfe ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt. Dies gilt für Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Pflege und die Gewährung von existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.

„Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Sozialhilfe schnell zu den Hilfesuchenden in Castrop-Rauxel gelangen kann“, versichert Dirk Heinacker, Leiter des Bereichs Soziales. „Die Bewilligung und Auszahlung von Geldleistungen der Grundsicherung hat aufgrund der besonderen Situation derzeit Vorrang und ist sichergestellt. Die Mitarbeiter nutzen bei der Leistungsgewährung alle Möglichkeiten für vereinfachte Verfahren.“ 

Auslaufende Hilfezahlungen wurden entweder ohne gesonderte Anforderung von Weiterbewilligungsanträgen vorläufig bis zum 31. Juli 2020 verlängert, oder die Betroffenen haben andernfalls die notwendigen Vordrucke mit der Post erhalten. Persönliche Vorsprachen im Rathaus sind bekanntermaßen bis auf Weiteres leider nicht möglich. 

Bürgerinnen und Bürger können für ihre Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ab sofort auf einem vereinfachten Weg Anträge und Unterlagen übermitteln: Nachrichten sowie Dokumente können direkt und sicher per E-Mail an die Leistungsabteilung des Bereichs Soziales übermittelt werden.

Die neue, dafür eingerichtete E-Mail-Adresse lautet sozialhilfe@castrop-rauxel.de 

(30.03.2020)


Aufgabe von Sozialhilfe ist es, dem Hilfesuchenden eine Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.

Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsätzlich wird zwischen der existenziellen Grundsicherung für erwerbsfähige und für nicht erwerbsfähige Personen unterschieden, da diese in unterschiedlichen Leistungsgesetzen geregelt sind:

Arbeitslosengeld II (ALG II) - die Grundsicherung für Arbeitssuchende - ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II)geregelt. Hierfür ist das JobCenter zuständig.
Personen, die vorübergehend oder auf Dauer nicht erwerbsfähig sind (z.B. bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit oder das Renteneintrittsalter erreicht haben) können Sozialleistungen nach dem SGB XII erhalten. Zuständig für diese Leistungserbringung ist der Bereich Soziales.

Sozialhilfeleistungen können beansprucht werden, wenn der laufende Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person oder einer Familie von diesen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, besonders aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen, bestritten werden kann. Die Höhe der Sozialhilfe setzt sich aus Regelsätzen, eventuellem Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft zusammen: Regelsätze Damit sind sämtliche Kosten des laufenden Lebensunterhalts (Ernährung, hauswirtschaftliche und persönliche Bedürfnisse, Bekleidung, Hausrat) abgedeckt.

Die Höhe der jeweiligen Regelsätze legt die Landesregierung fest.
Die Regelsätze umfassen im Wesentlichen:
  • Ernährung
  • Haushaltsenergie (Strom)
  • Kosten für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat
  • Kosten für Bekleidung und Schuhe
  • Kosten für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat
  • Kosten für Körperpflege und Reinigung
  • Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Kinobesuche, Zeitung, Fahrtkosten, usw.)


Mehrbedarf
Berücksichtigt werden besondere Lebensumstände, die von den Regelsätzen nicht erfasst werden (z.B. bei Krankheit, Gehbehinderung, Schwangerschaft oder Alleinerziehung).

Kosten der Unterkunft
beinhalten Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten für eine bestimmt Haushaltsgröße, soweit sie sozialhilferechtlich angemessen sind. Aus der Addition der Regelsätze, der möglichen Mehrbedarfszuschläge und der Kosten der Unterkunft ergibt sich der Sozialhilfebedarf. Sofern eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, ist dies vorrangig zur Abdeckung des Sozialhilfebedarfs einzusetzen. Bleibt ein ungedeckter Bedarf übrig, wird er aus Sozialhilfemitteln aufgestockt. Dies ist dann die gewährte Sozialhilfe.

Gewährung von einmaligen Leistungen der Sozialhilfe
Zusätzliche einmalige Leistungen können als Beihilfe nur noch gewährt werden für:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen.


Einmalige Leistungen können unter Umständen auch darlehensweise bewilligt werden. Hier ist grundsätzlich in jedem Einzelfall ein vorheriger Antrag des Hilfesuchenden erforderlich.

Gewährung von Hilfen außerhalb der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
Hierzu zählen u.a. die Hilfen zu Gesundheit, Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes. Für diese Hilfen gelten besondere Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des Sozialhilferechts (§ 74 SGB XII) erfolgt seit 2013 zentral beim Kreis Recklinghausen.
Hinweis
Diese Informationen stellen keine abschließende und umfassende Beratung dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine erste Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an die Infostelle Soziales im Rathaus.