Amtspflegschaften/Amtsvormundschaften
Bei der Amtspflegschaft nimmt der Amtspfleger bestimmte Angelegenheiten des Kindes wahr, an deren Ausübung die Eltern oder der Vormund dauernd oder vorübergehend verhindert sind. Die Amtspflegschaft tritt nur durch Anordnung eines Gerichts ein.
Die Pflegschaft unterscheidet sich von der Vormundschaft im Wesentlichtlichen dadurch, dass sie nur einzelne, bestimmte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, die Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt.
Einige Vormundschaften treten per Gesetz ein (bspw. Minderjährigkeit der Mutter), andere werden von einem Gericht angeordnet (bspw. Tod der Sorgeberechtitgten).
Die Pflegschaft unterscheidet sich von der Vormundschaft im Wesentlichtlichen dadurch, dass sie nur einzelne, bestimmte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, die Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt.
Einige Vormundschaften treten per Gesetz ein (bspw. Minderjährigkeit der Mutter), andere werden von einem Gericht angeordnet (bspw. Tod der Sorgeberechtitgten).