Anmeldung des Wohnsitzes in A-Z | Stadt Castrop-Rauxel

A-Z

Produkt Anmeldung des Wohnsitzes

Herzlich willkommen in Castrop-Rauxel!

Falls Sie nach Castrop-Rauxel ziehen und hier Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nehmen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro anmelden. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.

Es können auch weitere in der gleichen Gemeinde bezogene Wohnungen angemeldet werden. Übrigens: Im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, hiervon betroffen.

Hauptwohnsitz / Nebenwohnsitz

Bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei verheirateten Personen mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

Besonderheiten bei der Anmeldung: Personen ab 16 Jahre sind persönlich meldepflichtig. Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepfllicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich durch Vollmacht vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.

Wichtige Änderung: Wohnungsgeberbestätigung notwendig

Seit 1. November 2015 gibt es ein einheitliches Meldegesetz, das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Seitdem reicht es bei einer Anmeldung nicht mehr aus, den Mietvertrag vorzulegen, sondern es ist eine Bestätigung des neuen Vermieters notwendig (siehe Formular "Wohnungsgeberbestätigung"). Der Vermieter ist verpflichtet, diese Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen.

Datenübermittlungen

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen übermitteln. In den
nachfolgend genannten Fällen haben Sie das Recht, gegen die Datenübermittlung Widerspruch zu
erheben. Die Daten werden dann nicht an die genannten Stellen übermittelt.

  1. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
    und kommunaler Ebene Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Daten dürfen
    nur zur Wahlwerbung und nur sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung eingeholt werden.
    Sie müssen einen Monat danach vernichtet werden.
  2. Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Absatz 2 BMG öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
    Auskunft erteilen, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige
    haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
  3. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk
    Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden auch Datum und
    Art des Jubiläums mitgeteilt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
    und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes
    folgende Ehejubiläum.
  4. Die Meldebehörde darf gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das
    Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
    Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig
    werden.
  5. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern,
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für
    die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
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