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Produkt Anmeldung des Wohnsitzes
Herzlich willkommen in Castrop-Rauxel!
Falls Sie nach Castrop-Rauxel ziehen und hier Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nehmen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro anmelden. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.
Es können auch weitere in der gleichen Gemeinde bezogene Wohnungen angemeldet werden. Übrigens: Im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, hiervon betroffen.
Hauptwohnsitz / Nebenwohnsitz
Bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei verheirateten Personen mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.
Besonderheiten bei der Anmeldung: Personen ab 16 Jahre sind persönlich meldepflichtig. Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepfllicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich durch Vollmacht vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Wichtige Änderung: Wohnungsgeberbestätigung notwendig
Seit 1. November 2015 gibt es ein einheitliches Meldegesetz, das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Seitdem reicht es bei einer Anmeldung nicht mehr aus, den Mietvertrag vorzulegen, sondern es ist eine Bestätigung des neuen Vermieters notwendig (siehe Formular "Wohnungsgeberbestätigung"). Der Vermieter ist verpflichtet, diese Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen.
Datenübermittlungen
Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen übermitteln. In den
nachfolgend genannten Fällen haben Sie das Recht, gegen die Datenübermittlung Widerspruch zu
erheben. Die Daten werden dann nicht an die genannten Stellen übermittelt.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
und kommunaler Ebene Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Daten dürfen
nur zur Wahlwerbung und nur sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung eingeholt werden.
Sie müssen einen Monat danach vernichtet werden. - Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Absatz 2 BMG öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Auskunft erteilen, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige
haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. - Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk
Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden auch Datum und
Art des Jubiläums mitgeteilt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes
folgende Ehejubiläum. - Die Meldebehörde darf gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig
werden. - Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für
die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
- Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (Widerspruchserklärung)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- Meldeschein (Anmeldung und Ummeldung)
- Vollmacht
-
Wohnungsgeberbestätigung
Seit dem 1. November 2015 notwendig und vom neuen Vermieter zu unterschreiben.