Ummeldung des Wohnsitzes (Wohnsitzwechsel) in A-Z | Stadt Castrop-Rauxel

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Produkt Ummeldung des Wohnsitzes (Wohnsitzwechsel)

Wenn Sie innerhalb der Stadt Castrop-Rauxel umziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro ummelden. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.

Personen über 16 Jahre sind persönlich meldepflichtig, bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber meldepflichtig. Bei Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Wichtige Änderung: Wohnungsgeberbestätigung notwendig

Seit 1. November 2015 gibt es ein einheitliches Meldegesetz, das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Seitdem reicht es bei einer Ummeldung, also einem Wohnungswechsel innerhalb von Castrop-Rauxel, nicht mehr aus, den Mietvertrag vorzulegen, sondern es ist eine Bestätigung des neuen Vermieters notwendig (siehe Formular "Wohnungsgeberbestätigung"). Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen und ist zudem berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Datenübermittlungen

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen übermitteln. In den
nachfolgend genannten Fällen haben Sie das Recht, gegen die Datenübermittlung Widerspruch zu
erheben. Die Daten werden dann nicht an die genannten Stellen übermittelt.

  1. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
    und kommunaler Ebene Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Daten dürfen
    nur zur Wahlwerbung und nur sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung eingeholt werden.
    Sie müssen einen Monat danach vernichtet werden.
  2. Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Absatz 2 BMG öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
    Auskunft erteilen, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige
    haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
  3. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk
    Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden auch Datum und
    Art des Jubiläums mitgeteilt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
    und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes
    folgende Ehejubiläum.
  4. Die Meldebehörde darf gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das
    Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
    Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig
    werden.
  5. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern,
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für
    die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
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